20.03.2022
Am 19.03 liefen die Corona-Arbeitsschutzregeln im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aus. Eine weitere Nachfolge-Verordnung gilt nun bis zum 25 Mai mit folgenden Konsequenzen.
Keine 3G-Regel am Arbeitsplatz mehr
Ab dem 20.3.2022 gilt nicht mehr die 3-G-Regelung. Beschäftigte müssen demnach vor Einlass in den Betrieb nicht mehr den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
AHA+L – Regel bleibt
Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften: Es ist weiterhin zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren. Es soll weiterhin eine Maske getragen werden, wenn Innenräume beispielsweise von mehreren Personen benutzt werden, sowie ein Abstand von 1,50 Metern von einer Person zur anderen eingehalten werden. Außerdem soll regelmäßig gelüftet werden. Die Schutzmaßnahmen müssen auch während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen eingehalten werden.
Home-Office
Die auf Basis des § 28b IfSG erlassende Homeoffice-Pflicht, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten das Arbeiten zuhause anbieten mussten, entfällt. Neue Formulierung lautet: Homeoffice soll weiter in Erwägung gezogen werden, wenn … die Gefahr einer raschen Infektionsausbreitung in größeren Beschäftigtengruppen besteht.
Bereitstellung von Schnelltests (2 x pro Woche) bleibt
Weiterhin blieben die Arbeitgeber verpflichtet, allen Mitarbeitern, , die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, “zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei” einen Corona-Test anzubieten.
Bereitstellung von Masken bleibt
Mund-Nasen-Schutz muss vom Arbeitgeber weiterhin bereitgestellt werden, wenn Beschäftigte durch "technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend" geschützt würden und Masken daher erforderlich sind.
Hygienekonzept
Es ist auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung das betriebliche Hygienekonzept mit den weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen fortzuführen und den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
Impfung
Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Er hat die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren..
§ 129 BetrVG tritt außer Kraft
Bis 19.3.2022 können mittels audivisueller Einrichtungen durchgeführt werden: Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG), Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG), Jugend- und Auszubildendenversammlung (§ 71 BertrVG). Die befristete Sonderregelung des § 129 BetrVG läuft am 20.3. aus. Entsprechend sind die o.g. digitalen Versammlungen nicht mehr möglich.
03/2022
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ infolge der Überarbeitung anderer Arbeitsstättenregeln formal bzgl. lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt, zudem wurden 2 neue Rettungszeichen (Schiebetür öffnet nach rechts bzw. links) eingefügt.
Flucht-und Rettungspläne müssen demnach graphische Darstellungen enthalten über:
1.den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
2.den Verlauf der Hauptfluchtwege,
3.die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
4.die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
5.den Standort des Betrachters und soweit vorhanden
6.die Lage der Ausgänge von Nebenfluchtwegen und
7.die Lage der Sammelstellen.
30.12.2021
Neue Berufskrankheiten: Hüftgelenksarthrose und Lungenkrebs durch Passivrauch
Quelle: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2021/quartal_3/details_3_436362.jsp
Der Bundesrat hat einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Damit werden seit dem 01.08.2021 zwei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen: „Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten“ sowie „Lungenkrebs durch Passivrauchen“.
Die Hüftgelenksarthrose erhält die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Sie kann anerkannt werden, wenn:
- das Krankheitsbild die Diagnose "Koxarthrose" im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
- die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
- das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.
Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn
- das Krankheitsbild die Diagnose "Lungenkrebs" erfüllt,
- die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
- die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.
17.12.2021
Microlearning-Plattform „BGN to go“
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat ihre digitalen Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote um das Format „Lern-Snacks“ erweitert. Auf der Microlearning-Plattform „BGN to go“ kann man zwischen den jeweiligen Lerneinheiten wählen. Den Anfang machen die Themen „Gehörschutz richtig einsetzen“, „Umgang mit einer Stehleiter“ und „Werkzeuge für eine bessere Präventionskultur“.
Die Lernangeboten sollen fünf bis zehn Minuten Zeit in Anspruch nehmen. Sie enthalten unter anderem Filme, Grafiken und Quizze. Alle Lern-Snacks wurden für die Anwendung auf mobilen Endgeräten entwickelt. Die
Lerneinheiten lassen sich sehr gut in Unterweisungen integrieren. Der Zugang zu den Lern-Snacks ist ohne Anmeldung möglich.
Link: https://ilias.bgn-akademie.de/goto.php?target=cat_5338
01.12.2021
ERGONOMIE-CHECK: „SICHER UND GESUND IM HOMEOFFICE“
Worauf müssen Arbeitgeber, wenn Sie Ihrer Pflicht zum Angebot von Homeoffice nachkommen? Auf was sind Beschäftigte hinzuweisen? Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat eine Unterweisungshilfe für Arbeitsplätze im Homeoffice herausgegeben, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung mit Gestaltungshinweisen für Büroarbeitstätigkeit verknüpft. Inklusive Wissenstest, Nachweis und Hinweis auf Gefährdungsbeurteilung.
Weitere Infos: www.bgn.de, Shortlink: 1801
25.11.2021
Seit dem 24.11.2021 gelten bundesweit für alle Betrieb einheitliche Schutzmaßnahmen
Den Arbeitsplatz darf nur betreten, wer geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereit gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben. Die Erfahrungen der GAB Ingenieure im Rahmen ihrer Mitarbeit in den betrieblichen Pandemie-Stäben machen bislang deutlich, dass es für die betriebliche Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen keine Blaupause gibt. Die Lösungen reichen von der elektronischen Status-Erfassung mittels RFID-Transponder-Chip über die altbewährte Excel-Tabelle bis hin zur klassischen handschriftlichen Dokumentation. Erhebliche Unterschiede bestehen zwischen mittleren und großen Betrieben mit festen Arbeitsstätten und kleineren Bau- und Handwerksbetrieben, deren Mitarbeiter auf wechselnden Baustellen und Arbeitsstellen in Fremdfirmen zu Einsatz kommen.
Sollten auch Sie Fragen zur passenden betrieblichen Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz haben, sprechen Sie uns an.